Stadtrat genehmigt Gestaltungsplan "Sälipark"
Der Stadtrat von Olten hat an seiner Sitzung vom 17. Juni 2019 den Teilzonenplan mit Zonenvorschriften und den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften Riggenbachstrasse als Grundlage für das Bauvorhaben Sälipark 2020 genehmigt. Gleichzeitig hatte er 41 Einsprachen zu beurteilen, welche während der öffentlichen Auflage eingegangen waren; eine Einsprache war in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Davon wurden 16 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, unter anderem weil die jeweiligen Eingaben nicht (Standort Wochenmarkt) oder noch nicht (Verkehrsführung ausserhalb des Planungsperimeters) Gegenstand des aktuellen Verfahrens waren. Der Stadtrat hielt unter anderem daran fest, dass eine ausschliessliche Erschliessung des Säliparks über den Sälikreisel aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Was das mehrfach kritisierte Gesamtvolumen des Projektes angeht, beurteilt der Stadtrat dieses als quartier- und aufgrund der zentralen Lage und Nähe zum Bahnhof standortverträglich; unter dem aktuellen Gebot des verdichteten Bauens in Bauzonen sei zudem eine Verkleinerung nicht angezeigt. Auf 24 Einsprachen wurde aufgrund zu grosser räumlicher Distanz vom Planungsperimeter nicht eingetreten.
Eine Einsprache wurde teilweise gutgeheissen und der Gestaltungsplan mit zwei Baufeldern ergänzt, welche die als «bestehende Bauten» bezeichneten Flächen umfassen, aber nicht definieren. Zudem wurde § 5 der Sonderbauvorschriften mit folgendem Absatz: «Für die Baufelder G und H ist für zukünftige Bauten und Ersatzbauten (sowie Teile davon) die oberirdische Volumetrie der bestehenden Bauten als äussere Begrenzungslinie massgebend.» Mit dieser Ergänzung soll vermieden werden, dass die bestehenden Bauten eine Schlechterstellung erfahren, indem sie in ihrer Grösse und ihrem Umfang auch bei einer Änderung sowie einem Neubau geschützt sind.
Bei der Behandlung der Einsprachen war es zu Verzögerungen gekommen, weil die Behörden den Hauptparteien die Gelegenheit für eine Einigung geben wollten und weil aufgrund eines Formfehlers eine zweite Auflage erforderlich wurde: Es hatte sich herausgestellt, dass das für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Dossier bei der ersten Auflage zwar Bestandteil der öffentlich aufgelegten Akten war, in der Publikation der Auflage aber nicht ausdrücklich separat erwähnt worden war. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein «klassisches» Baubewilligungsverfahren, sondern um ein wesentlich komplexeres Nutzungsplanverfahren handelt, bei welchem aktuell geltendes Baurecht geändert und eine höhere bauliche Dichte und damit letztlich auch ein substanzieller Mehrwert für den betroffenen Grundeigentümer erreicht werden soll. Im Gegenzug werden von den Behörden auf der Grundlage des kantonalen Baurechts architektonische und ortsbauliche Qualitäten eingefordert.